
Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
In dieser Situation sind Sie als Beschuldigter darüber zu belehren, daß Sie das Recht haben zu schweigen und von Ihrem Recht Gebrauch machen können, jederzeit einen Anwalt zu benachrichtigen und sich mit diesem Anwalt zur Sache zu beraten.
Machen Sie von diesen Rechten unbedingt Gebrauch. Unbedachte Äußerungen unter dem Schock der Festnahme sind meist nicht mehr sinnvoll rückgängig zu machen, die Folgen für das weitere Verfahren sind in aller Regel unabsehbar.
Sie haben außerdem das Recht, unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt zu werden. D.h., spätestens bis zum Ablauf des Tages (24 Uhr) nach der Festnahme muß ein Richter über Verhaftung oder Freilassung des Festgenommenen befinden.
Auch hier haben Sie das Recht, einen Anwalt zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Sie sind ebenfalls zum Schweigen berechtigt. Sie können immer verlangen, daß ein Zeuge anwesend sein muß. Lassen Sie sich in jedem Fall, wenn vorhanden, den Durchsuchungsbeschluß aushändigen. Verlangen Sie, daß man Ihnen ein Durchsuchungsprotokoll aushändigt.
Eine ansonsten grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung ist im übrigen nicht notwendig, wenn der Inhaber der Räume beziehungsweise der letzte Gewahrsamsinhaber sich der Maßnahme freiwillig unterwirft.
Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme anordnen und bei Beweismitteln sowie bei beweglichen Sachen ihre Hilfsbeamten (Polizeibeamte ab dem Dienstgrad des Polizeiobermeisters / POM).
Zu beachten: Die Kompetenz der Strafverfolgungsorgane (Staatsanwaltschaft, Polizei) besteht demnach also nur bei Gefahr im Verzug, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung nicht eingeholt werden könnte, ohne den Zweck der Maßnahme wegen des damit verbundenen Zeitverlustes definitiv zu gefährden.
Benachrichtigen Sie unverzüglich einen Anwalt, damit eine entsprechende Betreuung gewährleistet ist. Als Ehepartner, Kind, Elternteil, Verlobte/r oder sonstige/r nahe/r Angehörige/r haben Sie in jedem Fall ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Nur Ihre Personalien zur Feststellung der Identität müssen Sie zwingend benennen.
Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Werden Sie als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen, sprechen Sie vorher mit einem Anwalt. In aller Regel wird es vernünftiger sein, zunächst über das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers Informationen über Inhalte und Stand des Verfahrens zu erhalten.
Nachfolgend erhalten Sie Adressen und Telefonnummern von Institutionen und Einrichtungen, die Hilfestellung leisten in Strafverfahren für die Region Stuttgart:
Anwaltskanzlei Stirnweiß, Stege & Coll., dort strafrechtlich tätig: RA Martin Stirnweiß und RA Andreas Baier.
Sollten wir für Sie einmal nicht sofort erreichbar sein, steht der anwaltliche Notdienst in Strafsachen des Anwaltsverein Stuttgart e.V., Olgastraße 35 in 70182 Stuttgart, von Montag bis Donnerstag jeweils ab 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr sowie durchgehend ab Freitag von 18:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr zur Verfügung. Die Rufnummer lautet: 0711 / 236 93 06.
Oder aber Sie nutzen den Notdienst des Anwaltsverein Tübingen: 0172 / 730 7777.
Für Notfälle in anderen Regionen oder Städten erhalten Sie nachfolgend eine Auflistung der betreffenden 24 - Stunden - Notdienste der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) über Internet http://www.ag-strafrecht.de, dort folgend der Navigation (Strafverteidigersuche, dann Notdienst).
Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -