Einleitung des Verfahrens

Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.

Ein Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wird durch die Ermittlungsbehörde, das heißt durch die Polizeibehörde oder durch die Staatsanwaltschaft, eingeleitet.

In Verkehrssachen kommt regelmäßig nach dem Verkehrsunfall oder der Feststellung eines Verkehrsverstoßes die Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen den/die Betroffenen in Betracht. Im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft heißt der Beteiligte "Beschuldigter" und nach Anklageerhebung "Angeschuldigter" bzw. "Angeklagter". Im Bußgeldverfahren verwendet das Gesetz den Begriff "Betroffener".

Die Polizei- und im ruhenden Verkehr auch die Ordnungskraft - kann ein Verwarnungsgeld verhängen bis zum Betrag von DM 75,00 entsprechend dem Verwarnungskatalog.

Sobald die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Rede steht, sollte der Betroffene bzw. der Beschuldigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und einen Anwalt als Verteidiger beauftragen.

Erster Schritt: Die Vorladung und Vernehmung

Regelmäßig wird der Beschuldigte oder Betroffene zur Vernehmung durch die Polizei geladen. Empfehlenswert ist es, gegenüber der Polizeibehörde lediglich Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Wohnort) zu machen. Zur Sache sollten Angaben nicht gemacht werden, verbunden mit dem Hinweis, daß eine Äußerung zur Sache über einen Verteidiger erfolgt.

Der beauftragte Anwalt hat als Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen. Regelmäßig kommt erst nach Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten die Vorlage einer (ggf. schriftlichen) Einlassung für den Mandanten in Betracht. Ansonsten besteht die Gefahr sich ungewollt Widersprüchen auszuliefern.

Martin Stirnweiss
- Rechtsanwalt -

 
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