
Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Nach Anklageerhebung oder nach Erlaß eines Strafbefehls ist das Verfahren beim Gericht anhängig.
Erläßt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Strafbefehl, so wird dieser rechtskräftig, wenn hiergegen nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt wird. Nach Einlegung des Einspruch bestimmt das Gericht - wie nach Eröffnung des Hauptverfahrens aufgrund einer Anklage - Termin zur Hauptverhandlung.
In der durchzuführenden Hauptverhandlung entscheidet das Gericht auf der Grundlage der dann in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme, also z.B. nach Vernehmung von Zeugen oder eventuell von Sachverständigen oder aber nach einem Ortstermin (Augenschein). Grundsätzlich ist die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich. Lediglich in der Hauptverhandlung nach vorangegangenem Strafbefehl und Einspruch kann der Angeklagte bzw. Mandant sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Auch in der Hauptverhandlung ist eine Einstellung des Verfahrens möglich und häufig zu erreichen. Soweit eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, entscheidet das Gericht schließlich durch Urteil.
Wenn nicht alle in Betracht kommenden Beweismittel präsent bzw. Zeugen anwesend sind oder weitere Zeugen genannt werden, erfolgt eine Vertagung der Hauptverhandlung.
Kommt ein Freiheitsstrafe in Betracht, kann diese ausgesprochen werden mit oder ohne Bewährung (im letzten Falle also steht der Antritt einer Haftstrafe an). Im Falle drohender Freiheitsstrafe sollte dieser Aspekt mit dem Verteidiger besonders vor der Hauptverhandlung besprochen werden.
Auch in Verkehrssachen kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung bei entsprechend schwerwiegenden Delikten, z.B. fahrlässige Tötung in Verbindung mit Alkoholgenuß oder bei bestimmten Verkehrsstraftaten im Wiederholungsfall, in Betracht.
Andererseits hat Freispruch zu erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten nicht zweifelsfrei (wobei das Gericht entscheidet ob es Zweifel hat oder nicht) zu beweisen ist.
Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -