Anwalt Jugendstrafrecht Leinfelden Echterbingen

Jugendstrafrecht

Prinzipiell gelten auch für Jugendliche die gleichen Gesetze wie für Erwachsene, also im Rahmen des Strafrechts das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung.

Spezielle Vorschriften für Jugendliche (und Heranwachsende) finden sich hingegen im Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Das Jugendstrafrecht stellt ein Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte dar, das auf Taten, die vor allem auf jugendtypische Verfehlungen zurückzuführen sind, mit weitergehenden Möglichkeiten reagieren kann. Im Jugendstrafrecht werden Verfahren oftmals ohne ein formelles Urteil beendet, wenn es ausreicht, erzieherisch auf den jungen Straftäter einzuwirken (Arbeitsstunden, Arrest,...).

Das Erziehungsprinzip ist in § 2 Abs. 1 JGG als Leitprinzip des Jugendstrafrechts verankert.

Unter das Jugendstrafrecht fallen alle Beschuldigten zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, die strafrechtlich verantwortlich sind (§ 3 JGG). Ist der Beschuldigte zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren, so wird als Heranwachsender bezeichnet. Auf ihn kann (muss aber nicht) das Jugendstrafrecht angewendet werden (vgl. dazu § 105 JGG).

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