Nach allgemeiner Meinung gelten für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.
Der Gebrauch einer beschreibenden Domain ist nicht automatisch wettbewerbs- oder sittenwidrig.
Nach den von e-bay für seine Auktionen aufgestellten Bestimmungen ist ein Abbruch der Auktion nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010
Dem Kunden eines Internetanbieters steht ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn der von ihm genutzte Internetanschluss nicht die mit dem Anbieter vereinbarte Geschwindigkeit erreicht.
Amtsgericht Fürth, Urteil vom 07.05.2009