Keine verschlüsselte Zeugnissprache bei der Formulierung "kennengelernt"

Die Formulierung in einem Arbeitszeugnis: "Wir haben den Mitarbeiter als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt", impliziert für einen objektiven Beobachter nicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Wirklichkeit für einen

Es handelt sich bei einer solchen Formulierung nicht um eine verschlüsselte Zeugnissprache, die das Gegenteil zum Ausdruck bringen soll.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 386 10 vom 15.11.2011
Normen: GewO § 109
[bns]
 
drtm-pplc 2012-05-27 wid-172 drtm-bns 2012-05-27